Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen keine Kür mehr, sondern Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit dem Deutschland den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) umsetzt, verlangt, dass bestimmte Websites und Apps für alle nutzbar sind: auch für Menschen, die wenig oder nichts sehen, die nicht hören oder keine Maus bedienen können.
Hier erklären wir ohne Fachjargon, wen das Gesetz betrifft, was es verlangt und wie Sie einschätzen, wo Ihre Website steht.
Wen betrifft es?
Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die Verbrauchern in diesen Bereichen angeboten werden:
- Elektronischer Geschäftsverkehr: jede Website oder App, über die Verbraucher aus der Ferne etwas kaufen oder einen Vertrag abschließen.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher: Kredite, Zahlungen, Konten, E-Geld und einige Wertpapierdienstleistungen.
- Personenbeförderung per Flugzeug, Bus, Bahn und Schiff: Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen. Im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr gilt das Gesetz nur für interaktive Selbstbedienungsterminals.
- Telekommunikationsdienste und E-Books.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.
Wenn Ihre Website nur informiert und weder verkauft noch Verträge abschließt, fällt sie sehr wahrscheinlich nicht unter das Gesetz. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem: Davon profitieren auch ältere Menschen, wer bei grellem Sonnenlicht aufs Smartphone schaut und wer mit nur einer freien Hand surft.
Was es in der Praxis verlangt
Dienstleistungen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung zum Gesetz (BFSGV). Für Websites ist die technische Referenz die europäische Norm EN 301 549, derzeit in der Version 3.2.1, die die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt; die im September 2026 veröffentlichte Version 4.1.1 mit den WCAG 2.2 gilt erst, sobald sie im Amtsblatt der EU gelistet ist. Konkret heißt das:
| Was geprüft wird | Typischer Fehler |
|---|---|
| Textkontrast | Hellgrauer Text auf weißem Hintergrund |
| Alternativtexte | Produktfotos ohne Beschreibung |
| Tastaturbedienung | Ein Menü, das sich nur mit der Maus öffnet |
| Sichtbarer Fokus | Beim Tabben sieht man nicht, auf welchem Button man steht |
| Formulare | Felder ohne Beschriftung und Fehler, die nicht sagen, was falsch ist |
| Struktur | Überschriften, die nur große Schrift sind, ohne Hierarchie |
| Zoom und Smartphone | Inhalte, die bei 200 % Zoom abgeschnitten werden |
| Video | Videos ohne Untertitel |
| Bewegung | Animationen, die sich nicht stoppen lassen |
Außerdem muss der Anbieter darlegen, wie er die Anforderungen erfüllt, in seinen AGB oder einem gleichwertigen Dokument, in barrierefreier Form, und diese Information aktuell halten.
Einige Inhalte sind ausgenommen: aufgezeichnete Video- und Audioinhalte sowie Office-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten (wenn die wesentlichen Informationen barrierefrei bereitstehen), Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, und Archive, die seit dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden. Und es gibt Übergangsfristen (§ 38 BFSG): Bis zum 27. Juni 2030 dürfen Dienstleister Produkte (etwa Hardware) weiter einsetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür genutzt haben, und vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge dürfen bis dahin unverändert weiterlaufen. Für die Website oder den Onlineshop selbst gibt es keine Schonfrist.
Was passiert bei Verstößen?
Zuständig ist bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, die auch in Ihrer Barrierefreiheitsinformation genannt werden muss. Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nicht, fordert die Behörde Sie auf, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen. Geschieht das nicht, setzt sie eine zweite Frist und droht an, das Angebot zu untersagen; verstreicht auch diese ungenutzt, kann sie anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen (§ 29 BFSG). Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden, bestimmte Verstöße mit bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG). Und über das Bußgeld hinaus verliert eine Website, die man nicht bedienen kann, Umsatz: Jeder, der einen Kauf nicht abschließen kann, ist ein Kunde, der geht.
Eine erste Prüfung Ihrer Website an einem Nachmittag
- Machen Sie einen automatischen Test. PageSpeed Insights oder der Lighthouse-Tab in Chrome liefert eine Bewertung der Barrierefreiheit. Ein guter Anfang, aber der Lighthouse-Bericht weist selbst darauf hin, dass sich manche Punkte nicht automatisch prüfen lassen.
- Navigieren Sie nur mit der Tastatur. Tab zum Vorwärtsgehen, Umschalt + Tab zurück und Enter zum Aktivieren. Erreichen Sie alles? Sehen Sie immer, wo Sie sind?
- Zoomen Sie die Seite auf 200 % im Browser am Computer. Nichts sollte abgeschnitten werden oder sich überlappen.
- Testen Sie einen Screenreader. VoiceOver auf Mac und iPhone oder TalkBack auf Android sind vorinstalliert. Hören Sie sich Ihre Produktseite und Ihr Formular an.
- Machen Sie in Ihren Formularen absichtlich Fehler. Die Fehlermeldung sollte sagen, was falsch ist und wie man es behebt.
- Sehen Sie sich Ihre Videos ohne Ton an. Wenn man sie nicht versteht, fehlen Untertitel.
Diese Schnellprüfung ersetzt keinen vollständigen Test nach EN 301 549. Wenn Sie Fehler finden, brauchen Sie selten eine neue Website: Die meisten lassen sich im bestehenden Design und Code beheben.
So machen wir es bei Vetro
Bei jeder Website, die wir bauen, gehört Barrierefreiheit vom ersten Entwurf an zum Standard: geprüfter Kontrast, alles per Tastatur bedienbar, Alternativtexte, klare Formulare und Rücksicht auf alle, die weniger Bewegung bevorzugen. Wir arbeiten nach WCAG 2.2 Stufe AA, das über die derzeit maßgebliche WCAG 2.1 AA hinausgeht, und prüfen das vor dem Launch mit Lighthouse und von Hand. Unsere eigene Website erreicht in PageSpeed Insights 100 Punkte bei der Barrierefreiheit.
Häufige Fragen
Muss meine Unternehmenswebsite das erfüllen? Wenn Sie darüber nicht an Verbraucher verkaufen oder Verträge mit ihnen schließen und nicht in den genannten Bereichen tätig sind, nach diesem Gesetz wahrscheinlich nicht. Für öffentliche Stellen gelten eigene Regeln: für Bundesbehörden die BITV 2.0, für Länder und Kommunen die jeweiligen Landesgesetze.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin? Nein. Solche Werkzeugleisten beheben die eigentlichen Probleme im Code und in den Inhalten nicht, und das Gesetz bezieht sich auf die Dienstleistung selbst.
Wie oft sollte man prüfen? Immer, wenn Sie das Design ändern, Funktionen hinzufügen oder wichtige neue Inhalte veröffentlichen. Barrierefreiheit muss gepflegt werden, genau wie die Sicherheit.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Geltungsbereich (§ 1), Maßnahmen bei Dienstleistungen (§ 29), Bußgeldvorschriften (§ 37) und Übergangsbestimmungen (§ 38).
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV): die konkreten Anforderungen.
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF).
- Richtlinie (EU) 2019/882, der European Accessibility Act.
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 (W3C).
- Wie Lighthouse die Barrierefreiheit bewertet (Chrome for Developers).
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie das Gesetz für Ihr Angebot gilt, klären Sie im Einzelfall mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

